AGB
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER SHT SUHLER HEBEZEUGTECHNIK GMBH
1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
1.2. Alle Verkäufe, Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
1.3. Es gelten ausschließlich diese nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen; insbesondere Abweichungen. Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.5. Aufträge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen von uns schriftlich bestätigt werden.
1.6. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die beim Vertragsabschluß gültigen Incoterms.
1.7. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste, bzw. diejenigen, die in der Auftragsbestätigung/ Rechnung festgelegt sind.
2.2. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und inländischer Mehrwertsteuer.
2.3. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
2.4. In den Fällen, in denen der Transport zu unseren Lasten geht, haften wir lediglich für das im Vertrag beschriebene Transportmittel. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt die Versendung nach unserem Ermessen und ohne Verpflichtung, die billigste Art der Versendung zu wählen.
2.5. Unsere Rechnungen sind zahlbar
• innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
• bei Abholung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto.
2.6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen . Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware auf Kosten des Abnehmers und vollstreckbar verlangen.
2.7. Vom Fälligkeitstage an sind rückständige Beträge mit 2 % über dem Diskontsatz, mindestens jedoch mit 6 % zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Vertragsschadens behalten wir uns vor.
2.8. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2.9. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Käufers anzurechnen.
2.10. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
2.11. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
2.12. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit oder Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3. LIEFERUNGS- UND ABNAHMEZEITEN
3.1. Der Liefertermin gilt nur als annähernd vereinbart. Er gilt vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung an und bezieht sich auf die Auslieferung der Ware ab Werk.
3.2. Bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände, zu denen auch Streik und Aussperrung gehören, welche bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Behinderung. Wird die Leistung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferung frei. Den genannten Ereignissen stehen sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend oder dauernd unmöglich machen und die trotz Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer zurücktreten.
3.3. Ist der Käufer länger als 30 Tage im Verzug der Annahme der Ware, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag ohne Anmahnung berechtigt. Außer Vergütung der Transport- und Nebenkosten und eventuell weitergehender Schadensersatzansprüche können wir nach Vertragsrücktritt einen Schaden von mindestens 30 % des Warenwertes geltend machen.
4. TEILLIEFERUNGEN
4.1. Teillieferungen durch uns sind zulässig.
5. GEFAHRÜBERGANG
5.1. Jede Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Alle Vereinbarungen in bezug auf die Übernahme der Transportkosten und der Kosten der Versicherungen beziehen sich, auch wenn insoweit die Abwendung von Incoterms und Trade Terms vereinbart werden, ausschließlich auf die genannten Kosten und lassen den Gefahrenübergang unberührt.
6. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
6.1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht zu entdecken sind, können nur unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung der Benutzung, spätestens 6 Wochen nach Empfang der Ware gerügt werden.
6.2. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gehört, haften wir im Verkehr mit Kaufleuten ausschließlich wie folgt:
a. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder an den ursprünglichen Bestimmungsort neu zu liefern, die nach Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an (bei Stirnradflaschenzügen 2 Jahre).
b. Für fremde Erzeugnisse und Teile, welche nicht aus unserer Fertigung stammen, haften wir nur in Höhe der Ersatzleistung, zu der unser Unterlieferant uns gegenüber verpflichtet ist. Für Nachbesserungsarbeiten haften wir nur im Rahmen dieser Bedingungen und nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.
c. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
d. Wird von uns für die Leistung eine Zusicherung gegeben, so gilt diese noch als erfüllt, wenn sie nicht mehr als ± 5 v. H. abweicht. Die von uns angegebenen Geschwindigkeitszahlen erstrecken sich nicht auf die Anlaufzeiten. Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu ± 5 v. H. zulässig. Für etwaige Anstände, die sich beim elektrischen Betrieb aus Rückwirkungen des Anlaufstromes auf die Zentrale und die in das Arbeitsnetz eingeschalteten Lampen ergeben, sind wir nicht haftbar, da diese Rückwirkung von der Art und Größe der Zentrale sowie der Handhabung der Steuervorrichtung abhängig.
e. Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder von uns nicht gelieferte Ersatzteile verwendet werden. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Verwendung von uns nicht gelieferter oder nicht bestätigter Anbaugeräte und Zusatzgeräte entstehen.
f. Für Nachbesserungsarbeiten haften wir nur im Rahmen dieser Bedingungen und nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Im Falle der Verwendung nicht von uns bezogener bzw. als nicht mehr einwandfrei funktionsfähig bezeichneter Teile übernehmen wir keine Gewähr.
g. Zur Vornahme aller uns als notwendig erscheinenden Änderungen oder Ersatzlieferungen hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind uns jedoch erst auf Anforderung auf Kosten des Käufers zur Prüfung zurückzusenden. Verweigert der Käufer eine dieser Handlungen, sind wir von der Gewährung frei.
h. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
i. Voraussetzung jeglicher Haftung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
j. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachbesserung schuldhaft nicht nach, ist der Käufer nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist von wenigsten 1 Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
k. Mangelfolgeschäden sind in dem bei Vertragsabschluß voraussehbaren Umfang nur im Falle des Fehlens einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft zu ersetzen, falls die zugesicherte Eigenschaft nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien dazu bestimmt war, den Käufer speziell von den eingetretenen Mangelfolgeschäden zu schützen.
l. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Weitergehende Ersatzansprüche sind beschränkt auf den Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unserer leitenden Angestellten beruht. Dies gilt auch für den Fall der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverletzungen. Die vorstehenden Regelungen gelten im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr nur insoweit, als nicht durch die §§ 9,10 und 11 AGBG eine anderweitige Regelung zwingend vorgeschrieben ist.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde gegen diesen zustehen. Der Käufer ist berechtigt, unsere Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bestimmungsmäßig zu nutzen, zu verarbeiten und wie ein Wiederverkäufer zu liefern und zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht befugt. Werden unsere Waren von uns im Auftrage des Käufers mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, ist vereinbart, daß der Käufer uns hiermit anteilsmäßig Miteigentum im Sinne von § 947, Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für uns verwahrt. Im Falle der Veräußerung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, tritt der Käufer schon jetzt seine gesamte Forderung für den Fall des Miteigentums anteilmäßig aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag bis zur Höhe unserer Restforderung unwiderruflich an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung unserer Rechte auf seine Kosten zu ergreifen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegen Feuer und Diebstahl und auf unser Verlangen auch gegen Maschinenbruch zu versichern und uns den Abschluß der Versicherung nachzuweisen sowie uns auf Verlangen die Ansprüche gegen die Versicherer abzutreten.
8. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
8.1. Erfüllungsort ist, auch bei Verkäufen frachtfrei oder fob, cif usw., Suhl.
8.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Suhl.
8.3. Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht.
9. TEILNICHTIGKEIT
9.1. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.